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   BFH, 18.04.1969 - III R 23/68   

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BFH, 18.04.1969 - III R 23/68 (https://dejure.org/1969,990)
BFH, Entscheidung vom 18.04.1969 - III R 23/68 (https://dejure.org/1969,990)
BFH, Entscheidung vom 18. April 1969 - III R 23/68 (https://dejure.org/1969,990)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 276
  • NJW 1970, 446
  • DB 1969, 1826
  • BStBl II 1969, 576
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.03.1967 - III 238/63

    Zulässigkeit von Rückstellungen für Wechselobligo resultierend aus der

    Auszug aus BFH, 18.04.1969 - III R 23/68
    Eine zur Bildung einer Rückstellung führende Inanspruchnahme aus dem Wechselobligo im Sinne des BFH-Urteils III 238/63 vom 17. März 1967 (BFH 88, 554, BStBl III 1967, 486) ist nicht gegeben, wenn ein Wechsel vor dem Verfallzeitpunkt prolongiert wird.

    Im ersten Rechtsgang hat der Senat unter Bezugnahme auf das Urteil III 238/63 vom 17. März 1967 (BFH 88, 554, BStBl III 1967, 486) entschieden, daß eine Rückstellung für Wechselobligo nicht zulässig ist, wenn die Klägerin aus den zum Diskont weitergegebenen Kundenwechseln im Feststellungszeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen worden ist.

    Das FG begründete seine Entscheidung damit, daß eine Inanspruchnahme im Sinne des Urteils des BFH III 238/63 (a. a. O.) nur dann gegeben sei, wenn gegen den Verpflichteten nach den Vorschriften des Wechselgesetzes Rückgriff genommen werde.

    In dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil, das sich in der Begründung mit dem veröffentlichten Urteil III 238/63 (a. a. O.) deckt, hat der Senat entschieden, die Hereinnahme eines Wechsels und dessen Diskontierung führten dazu, daß die Forderung, derentwegen der Wechsel begeben wurde, wirtschaftlich zunächst als erloschen zu betrachten sei.

    Der Auffassung der Revisionsklägerin, die Prolongation eines Wechsels stelle eine Inanspruchnahme im Sinne des Urteils III 238/63 (a. a. O.) dar, tritt der Senat nicht bei.

    Eine Inanspruchnahme im Sinne des Urteils III 238/63 (a. a. O.) liegt bei diesem Sachverhalt nicht vor, so daß eine Rückstellung auf Grund des Wechselobligos nicht gerechtfertigt ist.

    Der Senat hat schon in seinem Urteil III 238/63 (a. a. O.) unter III. ausgeführt, im Fall des Kontokorrentverkehrs zwischen dem Diskontnehmer und dem Diskontgeber sei nur dann eine Rückbelastung mit der weiteren Folge möglich, daß die Grundforderung gegen den Akzeptanten wirtschaftlich wieder auflebt, wenn der Diskontnehmer einen entsprechenden Habensaldo hat.

  • RG, 26.04.1922 - V 585/21

    Prolongationswechsel

    Auszug aus BFH, 18.04.1969 - III R 23/68
    Denn mit der Begebung des Prolongationswechsels vor Verfall des Erstwechsels steht dem Akzeptanten gegenüber dem Aussteller die Einrede der Prolongation gegen die Geltendmachung der Rechte aus dem Erstwechsel zu (RGZ 104, 331), d. h. der Aussteller räumt dem Wechselhauptschuldner eine Rechtsstellung ein, die es diesem ermöglicht, die Zahlung zur Verfallzeit zu verweigern, ohne daß die wechselrechtlichen Folgen mangels Zahlung eintreten.
  • BFH, 16.07.1971 - III R 29/70

    Einlösung diskontierter Wechsel - Einheitsbewertung des Betriebsvermögens -

    Wie der Senat in den zitierten Urteilen, insbesondere in dem Urteil III R 23/68 vom 18. April 1969 (BFH 96, 276, BStBl II 1969, 576) ausführlich dargelegt hat, handelt es sich bei den geltend gemachten Abzugsposten nicht um eine Wertberichtigung auf Kundenforderungen, weil diese Kundenforderungen durch die Diskontierung wirtschaftlich als erfüllt angesehen werden und deshalb auch nicht mehr als Besitzposten erscheinen.

    In der Prolongation vor dem Verfallszeitpunkt ist aber nach dem Urteil des Senats III R 23/68 (a. a. O.) keine Inanspruchnahme aus dem Wechselobligo im Sinne des Urteils III 238/63 (a. a. O.) zu erblicken.

  • BFH, 21.01.1972 - III R 13/71

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Schuldabzug - Mögliche Inanspruchnahme

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat in mehreren Urteilen (vgl. z. B. III 366/58 U vom 7. Oktober 1960, BFH 71, 690, BStBl III 1960, 508; III 238/63 vom 17. März 1967, BFH 88, 554, BStBl III 1967, 486; III R 23/68 vom 18. April 1969, BFH 96, 276, BStBl II 1969, 576, und zuletzt III R 29/70 vom 16. Juli 1971, BFH 103, 210, BStBl II 1971, 796) bestätigt.

    Dieser Fall ist nicht mit der Prolongierung vor Verfall zu vergleichen, die nach der Entscheidung III R 23/68 vom 18. April 1969 (a. a. O.) des Senats einen Schuldabzug wegen Inanspruchnahme aus Wechselhaftung nicht rechtfertigt.

  • BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69

    "Widerruf" eines Einberufungsbescheids - Erledigung des Rechtsstreits in der

    Bei einer solchen Lage ist auch das Bundesverwaltungsgericht bisher davon ausgegangen, daß der Zustellungsfehler nur den Fristenlauf in Frage stellen kann (vgl. das Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 137.69 - [MDV 1971, 73 = NJW 1970, 446 = DÖV 1970, 863]).
  • BFH, 18.04.1969 - III R 89/66

    Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Schuldabzug - Wechsel zum Diskont -

    Wie der Senat in dem Urteil III R 23/68 vom 18. April 1969 (BStBl II 1969, 576) entschieden hat, kann jedenfalls in der Prolongierung vor dem Verfallzeitpunkt keine Inanspruchnahme aus dem Wechsel gesehen werden, die zu einer Rückstellung berechtigen würde.
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